1. Der Threadersteller meldet sich nicht mehr, also hat sich jede weitere Spekulation und Diskussion erstmal erledigt.
2. Du kennst den Unterscheid zwischen Gewährleistung und Garantie nicht. Ersteres ist gesetzlich verankert, Letzteres ist eine freiwillige Leistung des Händlers.
3. Wenn sich in der Zwischenzeit in der Rechtsprechung was geändert haben soll, wo ist dann der Nachweis dafür? Kann auch gerne noch das Bundesverfassungsgericht zitieren:
BGH, 09.09.2020 - VIII ZR 150/18
"Ein bei Gefahrübergang vorliegender, dem Alter, der Laufleistung und der Quali-
tätsstufe entsprechender, gewöhnlicher, die Verkehrssicherheit nicht beeinträchti-
gender Verschleiß eines für den Straßenverkehr zugelassenen Kraftfahrzeugs be-
gründet einen Sachmangel nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 BGB nicht (Bestäti-
gung der Senatsurteile vom 23. November 2005 - VIII ZR 43/05, NJW 2006, 434
Rn. 19; vom 10. Oktober 2007 - VIII ZR 330/06, NJW 2008, 53 Rn. 19; vom
10. März 2009 - VIII ZR 34/08, NJW 2009, 1588 Rn. 13). Dies gilt auch dann,
wenn sich daraus in absehbarer Zeit - insbesondere bei der durch Gebrauch und
Zeitablauf zu erwartenden weiteren Abnutzung - ein Erneuerungsbedarf ergibt."